Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gabriele Prem – Raumausstattung
Fassung vom 30. Oktober 2008
- Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in Folge kurz „AGB“) finden in ihrer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses geltenden Fassung Anwendung auf alle gegenseitigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss zwischen dem Kunden und Gabriele Prem (in Folge kurz „Unternehmen“). Änderungen und Ergänzungen sowie abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung vom Unternehmen Vertragsinhalt. Die AGB gelten ohne neuerliche Vereinbarung auch für Folgeaufträge in der zum Zeitpunkt des weiteren Vertragsabschlusses geltenden Fassung.
- Angebote, Vertragsabschluss
Alle Angebote des Unternehmens sind freibleibend, außer sie sind ausdrücklich schriftlich als verbindlich gekennzeichnet. Bestellungen von Kunden nimmt das Unternehmen durch schriftliche Auftragsbestätigung, durch Lieferung oder durch Erbringung der Leistung an. Alle Angebote gelten nur, solange der Vorrat reicht, maximal jedoch so lange wie im Angebot angegeben. Die zu den Angeboten gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Maß- und Gewichtsangaben sowie sonstige Leistungsbeschreibungen sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen keine Zusicherungen von Eigenschaften dar, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Auch nach Vertragsabschluss kann das Unternehmen etwaige Schreib- und Rechenfehler, z.B. bei den Angaben zu einem Produkt oder einem Preis korrigieren. Der Kunde ist in diesem Fall umgehend zu informieren. Bestätigt der Kunde die Bestellung zu den geänderten Konditionen nicht binnen vierzehn Werktagen, ist das Unternehmen zum Rücktritt berechtigt. Angebote und Kostenvoranschläge gehen davon aus, dass die vom Kunden beigestellten Gewerke für die Leistungsausführung geeignet sind. Stellt sich, auch nach Beginn der Arbeiten, heraus, dass das Gewerk nicht geeignet oder mangelhaft ist, hat der Kunde den dadurch notwendigen Mehraufwand zu tragen. Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit erkennbar ist. Erweist sich eine Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat das Unternehmen den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.
- Kostenvoranschläge
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes handelt und nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist ein Kostenvoranschlag grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und entgeltlich. Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht. Einfache mündliche Kostenschätzungen sind unverbindlich und unentgeltlich.
- Preise und Akontierungen
Die Preise gelten, wenn nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, ab Betrieb ohne Verpackung, ohne Versicherung und Versandkosten, bei Verbrauchern inklusive der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, vorbehaltlich Irrtümer, Tippfehler und Preisänderungen seitens der Lieferanten. Die genannten oder vereinbarten Preise des Unternehmens entsprechen der jeweils aktuellen Kalkulationsgrundlage zum Zeitpunkt der Angebotsstellung und sind jedenfalls zwei Monate ab Abschluss des Vertrages gültig. Sollten sich nach Ablauf von zwei Monaten Lohnkosten oder andere für die Leistungserstellung notwendige, vom Unternehmen nicht beeinflussbare Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung verändern, ist das Unternehmen berechtigt bzw. verpflichtet, die Preise entsprechend zu erhöhen bzw. zu ermäßigen. Das Unternehmen ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und gesondert zu verrechnen und Material zu 100% im Voraus in Rechnung zu stellen.
- Rücktrittsrecht
Liegt ein Verbrauchergeschäft im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes vor, so gelangen die §§ 3 und 3a KSchG zur Anwendung.
- Lieferung, Gefahrtragung
Angaben über den Liefertermin sind unverbindlich, sofern dieser nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt wird. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Lieferfristüberschreitungen gelten als vom Kunden genehmigt. Bei Verzögerungen, die aus Ereignissen höherer Gewalt entstehen oder sonst vom Unternehmen nicht zu vertreten sind, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der hindernden Umstände, jedoch maximal drei Monate. Der Kunde ist von der Verzögerung umgehend in Kenntnis zu setzen. Bei längerer Dauer sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurücktreten. Die durch die Verzögerung entstehenden Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen. Sollte das Unternehmen nach Vertragsabschluss feststellen, dass die Ware aus rechtlichen Gründen nicht geliefert werden kann, kann das Unternehmen entweder eine in Qualität und Preis gleichwertige Ware anbieten oder vom Vertrag zurücktreten. Das Angebot zur Ersatzlieferung oder die Rücktrittserklärung erfolgen innerhalb angemessener Frist nach Kenntnis der hindernden Umstände. Ein bereits bezahltes Entgelt wird rückerstattet, ein Schadenersatzanspruch ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung grundsätzlich unfrei ab Lager an die vom Kunden angegebene Lieferadresse. Die Art der Versendung (Transportweg und Transportmittel) bleibt ausschließ- lich dem Unternehmen vorbehalten. Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z. B. bei Maßen, Farben, Parkettholz, Vorhängen und Dekors sowie Strukturen u. ä. Ab Versendung an den Kunden bzw. Übergabe an den Frachtführer oder andere den Transport ausführende Personen trägt der Kunde die Gefahr des Unterganges oder Beschädigung der Ware. Diese Gefahrtragung erfolgt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort aus erfolgt. Dem Kunden ist die Fertigstellung der beauftragten Leistungen anzuzeigen. Bleibt der Kunde einem vereinbarten Übergabetermin fern oder verweigert er die Übergabe unberechtigt, ist die Übergabe als am vorgesehenen Übergabetermin erfolgt anzusehen. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial durch das Unternehmen ist gesondert angemessen zu vergüten, soweit hiefür nicht eigene Positionen im Leistungsverzeichnis enthalten sind.
- Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte und montierte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung (inkl. Zinsen, Rechtsverfolgungskosten usw.) im Eigentum des Unternehmens und darf ohne schriftliche Zustimmung des Unternehmens nicht weiter veräußert, verpfändet oder sonstigen rechtlichen Verfügungen unterworfen werden. Der Kunde ist verpflichtet, bei Zugriffen Dritter auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und das Unternehmen umgehend zu benachrichtigen. Der Kunde haftet für alle Schäden, die dem Unternehmen durch die nicht oder verspätet erfolgte Verständigung entstehen. Bei Weiterveräußerung der Ware gilt der Erlös bzw. die Kaufpreisforderung als an das Unternehmen abgetreten, wobei das Unternehmen jederzeit befugt ist, den Drittschuldner von der Abtretung zu benachrichtigen. Der Kunde bleibt weiterhin ohne Änderung der Fälligkeit des geschuldeten Betrages zu dessen Bezahlung neben dem Zweitkunden gegenüber dem Unternehmen haftbar. Während aufrechten Eigentumsvorbehaltes wird der Kunde die Ware auf seine Kosten instand halten. Bei vertragswidrigem Verhalten wie Zahlungsverzug ist das Unternehmen berechtigt, die Ware ohne vorherige Ankündigung auf Kosten des Kunden zurückzuholen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Das Unternehmen kann diese auch anderweitig freihändig veräußern.
- Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, ist der Kaufpreis sieben Tage nach Erhalt der Lieferung ohne Abzug fällig. Dies gilt auch für die entsprechenden Teilbeträge bei Teillieferungen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn das Unternehmen über den Betrag verfügen kann. Bei Zahlungsverzug ist der Kunde zum Ersatz der durch das Einschreiten eines Rechtsanwaltes oder Inkassoinstitutes anfallenden Betreibungskosten verpflichtet, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Sofern das Unternehmen das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Kunde, pro Mahnung einen Betrag von € 15,- (inkl. USt.) zu bezahlen. Zusätzlich sind Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. des ausständigen Betrages zu bezahlen. Falls dem Unternehmen ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, kann dieser geltend gemacht werden. Bei Verzug des Kunden mit einer aus dem Vertragsverhältnis bestehenden oder einer sonstigen Zahlungspflicht werden sämtliche offenen Forderungen samt Verzugszinsen und Mahnkosten sofort fällig und das Unternehmen unbeschadet weiterer Rechte bis zu dessen Begleichung nicht zu weiteren Leistungen verpflichtet. Diesfalls kann das Unternehmen auch von einzelnen oder sämtlichen Leistungen unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zurücktreten. Unabhängig von der Widmung der Zahlung kann das Unternehmen diese auch auf ältere Rechnungen, Zinsen oder Kosten verbuchen. Sofern es sich nicht um Verbraucher handelt, berechtigen gerechtfertigte Reklamationen nicht zur Zurückbehaltung des gesamten Rechnungsbetrages, sondern lediglich zur Zurückbehaltung des zur Mängelbehebung notwendigen Aufwandes. Eine Aufrechnung gegen die Ansprüche des Unternehmens mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. Für Verbraucher besteht die Möglichkeit der Aufrechnung für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens sowie für Gegenforderungen, die in rechtlichem Zusammenhang mit der Forderung des Unternehmens stehen, rechtskräftig gerichtlich festge- stellt oder vom Unternehmen anerkannt sind. Forderungen gegen das Unternehmen dürfen mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung nicht abgetreten werden. Sollten sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsabschluss verschlechtern und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Unternehmen gefährdet sein, ist das Unternehmen berechtigt, den Kaufpreis sofort fällig zu stellen sowie die Ausführung noch ausstehender Lieferungen nur gegen Vorauszahlung durchzuführen. Bei Nichtbezahlung des fällig gestellten Entgeltes durch den Kunden binnen einer Woche ist das Unternehmen berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
- Annahmeverzug, Vertragsrücktritt, Konventionalstrafe
Bei Annahmeverzug oder Säumigkeit des Kunden mit Mitwirkungspflichten geht die Gefahr des zufälligen Unterganges der Waren auf den Kunden über und kann das Unternehmen unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Bei Nichterfüllung, nicht gehöriger Erfüllung und ungerechtfertigtem Vertragsrücktritt durch den Kunden aus vom Kunden zu vertretenden Gründen kann das Unternehmen einen pauschalierten, nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegenden Schadenersatz, der nicht als Reugeld anzusehen ist, von 25 % des Rechnungsbetrages verlangen. Der Ausschluss des richterlichen Mäßigungsrechtes gilt nicht für Verbraucher. Ein die Vertragsstrafe übersteigender Schaden ist ebenfalls zu ersetzen. Eine Anfechtung der Vereinbarung wegen Irrtums ist ausgeschlossen, sofern der Kunde nicht Verbraucher ist.
- Gewährleistung
Die Ansprüche des Kunden gegen das Unternehmen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich nicht durch nachstehende Regelungen Abweichungen ergeben. Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern zwei Jahre, in allen anderen Fällen sechs Monate, und beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB wird ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Verbraucher handelt. Der Kunde hat die Ware nach Erhalt unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und diese Mängel oder behauptete unvollständige Ausführung dem Unternehmen bei sonstigem Verlust der Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche innerhalb von drei Werktagen unter Angabe einer detaillierten Beschreibung des Mangels schriftlich zu melden. Bei versteckten Mängeln läuft diese Frist ab Erkennbarkeit. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt und ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen ausgeschlossen. Diese Obliegenheit ist auf Verbraucher nicht anwendbar. Das Unternehmen leistet keine Gewähr für Mängel aus unsachgemäßer Verwendung und Lagerung, Nichtbefolgung von Betriebs- und Wartungsanweisungen, bei nicht zuvor vom Unternehmen genehmigten Reparaturen und im Zahlungsverzug des Kunden. Eine Gewährleistung für Verschleißteile (z. B. Möbelstoffe) ist ausgeschlossen. Generell haben Verschleißteile nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. Unwesentliche Abweichungen in Farbe, Abmessungen oder Qualitätsund Leistungsmerkmalen der Ware stellen weder Gewährleistungsmängel noch Nichterfüllung des Vertrages dar. Ist sowohl Verbesserung oder Austausch möglich, obliegt es dem Unternehmen zu entscheiden, welcher Gewährleistungsbehelf in Anspruch genommen wird. Mehrfache Nachbesserung ist zulässig. Austausch oder Verbesserung verlängern nicht die Gewährleistungsfrist. Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Ö- Normen, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferzweckes über die Behandlung des Liefergegenstandes (z. B. Gebrauchs- oder Pflegeanleitung) und erforderliche Wartung, insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
- Sonstige Haftung
Die Schadenersatzpflicht des Unternehmens ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgenommen bei Personenschäden und Schäden an Sachen, die das Unternehmen zur Bearbeitung übernommen hat, ausgeschlossen. Bei Monatgearbeiten ist der Arbeitsbereich vom Kunden frei zu räumen. Beschädigungen an Gegenständen, die dennoch in diesem Bereich verbleiben sind vom Unternehmen nicht zu ersetzen. Wird der Unternehmer ersucht Möbel beim Kunden umzustellen, haftet er nicht für die dadurch entstandenen Schäden. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden wird keine Haftung für den Ersatz von Folgeschäden und reinen Vermögensschäden, entgangenen Gewinn und für Schäden aus Ansprüchen Dritter übernommen. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Verschulden von Lieferanten oder sonstiger dritter Personen entstehen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen, sofern es sich nicht um einen Verbraucher handelt. Die Höhe eines allfälligen Anspruchs wird auf den Nettoauftragswert der vom Unternehmen zu erbringenden Leistungen beschränkt. Soweit es sich nicht um Verbraucher handelt, verjähren Schadenersatzforderungen binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Regressforderungen, die der Kunde oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung gegen das Unternehmen richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler durch das Unternehmen verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
- Datenschutz
Das Unternehmen speichert die personenbezogenen Daten der Kunden in einer elektronisch geführten Adresskartei. Die Daten werden ausschließlich für Zwecke der Kundenbetreuung, der Kundeninformation und der Buchhaltung verwendet. Der Kunde stimmt mit Vertragsabschluss der Erfassung und Verarbeitung seiner Daten zu.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens. Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Vertragsbeziehungen ist das sachlich zuständige Gericht in 1010 Wien, soweit dem nicht die zwingende Vorschrift des § 14 KSchG entgegensteht. Das Unternehmen kann jedoch auch am Ort seines Sitzes klagen. Es gilt materielles österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und der internationalen Verweisungsnormen. Die Vertragssprache ist deutsch.
- Sonstiges
Die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Geltung der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame, die der unwirksamen Bestimmung nach deren Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt, soweit der Vertrag eine von den Parteien nicht vorhergesehene Lücke aufweist. Der Kunde ist verpflichtet, dem Unternehmen Änderungen seiner Wohnbzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird diese Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum des Unternehmens. Jede Form der Nutzung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Unternehmens. Im Falle der unberechtigten Nutzung ist das Unternehmen zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr von 25 % der Voranschlagsumme berechtigt.